Satzung der NaturFreunde OG Lechhausen von 2016
NaturFreunde Deutschlands
Ortsgruppe Lechhausen e.V.
Präambel
Die NaturFreunde verstehen sich als Freizeit- und Kulturorganisation,
die aus der Arbeiterbewegung kommt und sich ihr verpflichtet weiß.
Oberstes Ziel ist die Wiederherstellung und Erhaltung der natürlichen
Umwelt als Lebensgrundlage. Dieses Ziel wird eigenständig verfolgt und
ist zwingender Bestandteil ihrer Aufgaben und Tätigkeiten.
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1. Der Verein, nachfolgend kurz Ortsgruppe genannt, führt den Namen
NaturFreunde Deutschlands, Verband für Umweltschutz, sanften Touris-
mus, Sport und Kultur, Ortsgruppe Lechhausen e. V.
Kurzbezeichnung: NaturFreunde Lechhausen e. V.
2. Die Ortsgruppe hat ihren Sitz in Augsburg.
3. Die Ortsgruppe ist im Vereinsregister eingetragen.
4. Die Ortsgruppe ist Mitglied der NaturFreunde Deutschlands, Verband für
Umweltschutz, sanften Tourismus, Sport und Kultur, Bezirk Schwaben e. V.,
des Landesverbandes Bayern e. V. und damit der NaturFreunde Deutschlands
e. V. sowie der Naturfreunde-Internationale.
§ 2 Zwecke des Vereins
1. Im besonderen fördert die Ortsgruppe den Natur- und Umweltschutz. Ihm
werden alle "Zwecke und Aufgaben des Vereins" untergeordnet.
2. Förderung des Wanderns und der sportlichen Betätigung unter Beachtung
der Belange des Naturschutzes.
3. Die Ortsgruppe setzt sich ein für die Grundsätze der Demokratie und
fördert demokratische Verhaltensweisen.
4. Die Ortsgruppe fördert Erwachsenen- und Jugendbildung. Sie dient damit
jedem Lebensalter.
5. Die Ortsgruppe pflegt internationale und humanitäre Gesinnung, Völker-
verständigung und Toleranz zur Erhaltung allen Lebens.
6. Die Ortsgruppe bekennt sich zum Sinn des Grundgesetzes der Bundesrepublik
Deutschland und den dort verankerten Grundrechten. Sie ist parteipolitisch
und religiös unabhängig.
§ 3 Aufgaben
Der Vereinszweck wird insbesondere erreicht durch:
1. Förderung des Natur- und Umweltschutzes, Pflege der Natur- und Heimatkunde.
2. Pflege des Breitensports, z. B. durch Wandern, Bergsteigen, Winter- und
Wassersport usw.
3. Förderung der musischen und kulturellen Betätigung, z. B. auf den Gebieten
bildende Kunst, Literatur, Theater, Musik und Tanz.
4. Hinführung der Mitglieder zu verantwortungsbewussten Staatsbürgern durch
Kinder-, Jugend- und Erwachsenenbildungsmaßnahmen, Beschäftigung mit Fragen
der gesellschaftlichen und geschichtlichen Zusammenhänge.
5. Erwerb, Bau, Verwaltung und Betreuung von Naturfreunde-Wanderheimen, Ferien-
heimen, Bildungsstätten, Jugendherbergen und Zeltplätzen, Anlage und
Markierung von Wanderwegen. Diese Einrichtungen stehen allen Mitgliedern
und Nichtmitgliedern, vorrangig Jugendlichen sowie Kindern und Familien,
zur Verfügung.
6. Anlage und Sammlung von Büchereien, Herausgabe von Zeitschriften und Druck-
werken, Veranstaltung von Vorträgen, Seminaren, Ausstellungen oder ähnlichem.
7. Zusammenarbeit mit Organisationen mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung.
Grundlage der Zusammenarbeit ist das Bekenntnis zu Demokratie und Völker-
verständigung.
§ 4 Gemeinnützigkeit
1. Die Ortsgruppe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in
ihrer jeweils gültigen Fassung.
2. Die Ortsgruppe ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel der Ortsgruppe dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Ortsgruppe.
Tätigkeiten im Dienst des Vereins dürfen jedoch nach Maßgabe eines Vorstands-
beschlusses in angemessener Hohe vergütet werden.
4. Der Vorstand kann fur seine Tätigkeit eine Vergütung im Rahmen der Ehrenamts-
pauschale nach § 3 Nr.26 EStG erhalten.
§ 5 Fachgruppenarbeit, Hausvereine
1. Für die im § 3 genannten Aufgaben können Fachgruppen gebildet werden.
2. Ihre Tätigkeit wird bestimmt von dieser Satzung und den "Richtlinien für
die Fachgruppen und Referate", die vom Bundeskongress beschlossen werden.
3. Zur Durchführung der Satzungszwecke kann die Betreuung, Bewirtschaftung
und Verwaltung der Naturfreundehäuser im Wege eines Pachtvertrages auf
selbstständige Hausbetreuungs-, Hausbewirtschaftungs- oder Hausverwal-
tungsvereine übertragen werden.
§ 6 Jugend- und Kinderarbeit
1. Die Jugend ist in der "Naturfreundejugend Deutschlands, Jugendgruppe
Lechhausen", zusammengefasst. Ihre Tätigkeit wird bestimmt von dieser
Satzung und den "Richtlinien der Naturfreundejugend Deutschlands".
2. Die Kinder sind in Gruppen zusammengefasst und führen die Bezeichnung
"Naturfreunde-Kindergruppe Lechhausen". Ihre Tätigkeit wird bestimmt
von dieser Satzung und den "Richtlinien für Naturfreunde-Kindergruppen".
3. Die Richtlinien für die Jugend- bzw. Kinderarbeit werden von der Bundes-
jugendkonferenz bzw. der Bundeskinderkonferenz beschlossen und vom
Bundeskongress bestätigt.
4. Die Arbeit und Kassenführung der Jugend- und Kindergruppe(n) unterliegen
der Überwachung durch die Kontrollkommission.
§ 7 Finanzierung der Arbeit
1. Die Finanzierung der Arbeit erfolgt durch Einnahmen aus
- Mitgliedsbeiträgen
- Spenden und Sammlungen
- Veranstaltungen
- Vermietungen und Verpachtungen
- Zuschüssen und
- wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben.
2. Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Jahreshauptversammlung der Orts-
gruppe unter Berücksichtigung der Anteile für den Bezirk, den Landesverband,
die Bundesgruppe und die Naturfreunde-Internationale. Die Beitragszahlung
ist eine Bringschuld.
3. Über die Einnahmen und Ausgaben ist jährlich ein Haushaltsplan aufzustellen
und dem Ortsgruppenvorstand zur Genehmigung vorzulegen.
§ 8 Aufnahme, Mitgliedschaft, Austritt
1. Mitglied der Ortsgruppe kann jeder werden, der deren Zweck unterstützen
will, unbeschadet seiner rassischen und religiösen Zugehörigkeit.
2. Der Beitritt zur Ortsgruppe ist unter Anerkennung der Satzung schriftlich
zu erklären und an den Ortsgruppenvorstand einzureichen. Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Aufnahme kann
ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
3. Im Sinne einer durchgehenden Mitgliedschaft sind alle Mitglieder Mitglieder
des Landesverbandes, deren Rechte durch die Ortsgruppe wahrgenommen werden.
4. Die Mitgliedschaft bei den NaturFreunden wird durch den offiziellen Mit-
gliedsausweis der NaturFreunde Deutschlands e.V. nachgewiesen.
Fördermitgliedschaften sind unzulässig.
5. Der Austritt aus der Ortsgruppe kann nur zum Jahresende erfolgen und ist
schriftlich zu erklären. Die Erklärung muss im laufenden Kalenderjahr
erfolgen.
§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen der Ortsgruppe, der
Verbandsgliederungen im Rahmen der Satzungen teilzunehmen und an den
Vergünstigungen, die die Mitgliedschaft mit sich bringt, teilzuhaben,
zu wählen und gewählt zu werden sowie das Stimmrecht aller Versammlungen
auszuüben. Wahlfunktionen können nur von Mitgliedern ausgeübt werden.
2. Die Mitgliedsrechte können erst nach Beitragszahlung wahrgenommen werden.
3. Anschriften- und Kontenänderungen sind der Ortsgruppe mitzuteilen.
§ 10 Ausschluss von Mitgliedern
1. Ein Mitglied, welches das Ansehen der Organisation schädigt, dieser
Satzung zuwiderhandelt oder Beschlüsse nicht ausführt, kann aus-
geschlossen werden.
2. Über den Ausschluss entscheidet der Ortsgruppenvorstand mit einfacher
Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
3. Gegen den Beschluss des Ortsgruppenvorstandes ist Einspruch beim Orts-
gruppen-Schiedsgericht nach § 16 möglich.
§ 11 Organe der Ortsgruppe
1. Organe der Ortsgruppe sind:
a) die Jahreshauptversammlung
b) eventuell die Halbjahresversammlung
c) die Ortsgruppenverwaltung
d) der Ortsgruppenvorstand.
2. Der Schriftführer hat die Beschlüsse der Organe, ggf. mittels Protokoll-
führer, durch Niederschrift festzuhalten. Diese sind von dem Ortsgruppen-
vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben.
3. Die Organe können zu ihren Sitzungen Mitglieder und Berater ohne
Stimmrecht hinzuziehen.
4. Die Einladungen zu den Sitzungen der Organe erfolgen durch den Ortsgruppen-
vorsitzenden.
§ 12 Jahreshauptversammlung (Halbjahresversammlung)
1. Die ordentliche Jahreshauptversammlung findet in der Regel im ersten
Viertel, die eventuelle Halbjahresversammlung im dritten Viertel des
Jahres statt. Eine solche ist auf Beschluss der Ortsgruppenverwaltung
oder der Kontrollkommission (einfache Stimmen-Mehrheit) oder innerhalb
sechs Wochen vom Tage der Einbringung eines von einem Drittel der Mitglie-
der unterschriebenen Antrages einzuberufen.
2. Die Einberufung der Jahreshauptversammlung (und der Halbjahresversammlung)
geschieht durch den Vorsitzenden. Sie erfolgt unter Angabe des Versamm-
lungsortes, der Zeit, der Tagesordnung und muss mindestens 14 Tage vorher
entweder schriftlich an alle Mitglieder oder durch Anzeige in der ört-
lichen Tageszeitung "Augsburger Allgemeine", durch Veröffentlichung in
den ortsgruppeneigenen oder verbandseigenen Publikationen, die für die
Mitglieder bestimmt sind und die sie erhalten, erfolgen. Der Bezirks-
und der Landesverband sind gleichzeitig zu verständigen.
3. Die Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl
der anwesenden Mitglieder.
4. Den Vorsitz führt der 1. Vorsitzende, sein Vertreter oder ein von der
Versammlung gewähltes Präsidium.
5. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit, bei Satzungsänderung mit Drei-
viertel-Stimmenmehrheit gefasst, schriftlich niedergelegt und als Protokoll
vom Vorsitzenden und Schriftführer unterzeichnet. Stimmrecht haben alle
Mitglieder der Ortsgruppe.
6. Die Jahreshauptversammlung entscheidet unter anderem über:
a) den Jahres- und Kassenbericht
b) die Entlastung des Ortsgruppenvorstandes
c) die Neuwahl bzw. Bestätigung der Mitglieder des Ortsgruppenvorstandes
d) Wahl bzw. Bestätigung der Fachgruppenleiter sowie Bestätigung des
Jugend- und Kindergruppenleiters
e) die Wahl der Kontrollkommission und des Schiedsgerichtes
f) die vorliegenden Anträge,
g) die Höhe des Jahresbeitrages und
h) die Auflösung des Vereins.
7. Die Halbjahresversammlung entscheidet unter anderem über die vorliegenden
Anträge und ggf. über die Höhe des Jahresbeitrages.
§ 13 Ortsgruppenverwaltung
1. Die Ortsgruppenverwaltung besteht aus dem Ortsgruppenvorstand, den Fach-
gruppenleitern oder deren Stellvertretern und den Referenten.
2. Der Ortsgruppenverwaltung obliegt die Überwachung und Durchführung der
Satzungsbestimmungen sowie die Kontrolle des Ortsgruppenvorstandes. Sie
fasst wichtige Beschlüsse zwischen den Jahreshauptversammlungen.
§ 14 Ortsgruppenvorstand
1. Der Ortsgruppenvorstand besteht aus
a) dem "gesetzlichen Vorstand": Ortsgruppenvorsitzender und bis zu
zwei Stellvertretern
b) dem "erweiterten Vorstand": Kassierer, Schriftführer und Vertreter
der Ortsgruppen-Jugend- und -Kinderleitung.
2. Ortsgruppenvorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Ortsgruppenvorsitzende
und seine Stellvertreter. Jeder von ihnen ist allein zeichnungsberechtigt.
Hinsichtlich des Innenverhältnisses wird festgelegt, dass die oder
einer der Stellvertreter nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig
werden können.
3. Der Ortsgruppenvorstand nach 1. a) wird durch Beschluss der Jahreshaupt-
versammlung auf die Dauer von drei Jahren bestellt und bleibt bis zur
satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
4. Dem Ortsgruppenvorstand obliegt die Erledigung der laufenden Geschäfte
der Ortsgruppe, die Vorbereitung von Tagungen und Sitzungen und deren
Einberufung sowie die Aufnahme von Mitgliedern.
5. Der Ortsgruppenvorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
6. Der Ortsgruppenvorstand gibt sich gegebenenfalls eine Geschäftsordnung.
§ 15 Kontrollkommission
1. Die Kontrollkommission besteht aus drei Mitgliedern.
2. Sie hat die Aufgabe, die Geschäfts- und Kassenführung der Ortsgruppe und die
unter den §§ 5 und 6 genannten Gliederungen zu überwachen und zu überprüfen.
3. Sie hat den Organen der Ortsgruppe und der Ortsgruppen-Jugendkonferenz
schriftlich Bericht zu erstatten und Anträge auf Entlastung zu stellen.
4. Sie kann an allen Sitzungen der Organe ohne Stimmrecht teilnehmen.
5. Auf Beschluss der Kontrollkommission hat der Ortsgruppenvorstand in
dringenden Fällen binnen maximal vier Wochen eine außerordentliche
Hauptversammlung einzuberufen.
§ 16 Schiedsgericht
1. Für Mitglieder und Organe der Ortsgruppe ist die Bundesschiedsordnung in
ihrer jeweils gültigen Fassung verbindlich.
2. Das Schiedsgericht besteht aus drei ordentlichen und drei Ersatzmitgliedern.
3. Das Schiedsgericht entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
§ 17 Naturfreundehäuser
1. Naturfreundehäuser und Stadtheime können nur im Einvernehmen mit dem
Landesverband verkauft oder verpachtet werden.
§ 18 Satzungsannahme und -änderung
1. Diese Satzung kann nur durch die Jahreshauptversammlung mit Dreiviertel-
mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen oder
geändert werden.
2. Satzungsbeschlüsse sind vor der Eintragung in das Vereinsregister binnen
vier Wochen dem Landesvorstand mitzuteilen.
3. Satzungsänderungen, die vom zuständigen Registergericht oder einer anderen
Behörde verlangt werden, können vom Ortsgruppenvorstand beschlossen werden.
Ausgenommen von dieser Regelung sind die §§ 1 bis 3 und 5 bis 7.
§ 19 Auflösung der Ortsgruppe
1. Die Auflösung kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Jahreshaupt-
oder Auflösungsversammlung beschlossen werden. Bei dieser Versammlung
müssen mindestens drei Viertel der Mitglieder anwesend sein.
2. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder.
3. Nach Auflösung der Ortsgruppe oder Wegfall des bisherigen Vereinszweckes
fallen das Vermögen und eventuell bestehende Rechtsansprüche, nach Ablösung
aller rechtlichen Verbindlichkeiten und Forderungen, dem NaturFreunde-
Landesverband Bayern e. V. zu, der es ausschließlich und unmittelbar für
gemeinnützige Zwecke verwendet.
4. Die Ortsgruppe, vertreten durch den zuletzt tätigen gesetzlichen Vorstand,
ist für die ordnungsgemäße Überführung des Vermögens einschließlich aller
schriftlichen Unterlagen, Dokumente und Verträge an den Landesverband
Bayern e. V. verantwortlich.
5. Der Landesverband Bayern e. V. ist im Falle einer Überschuldung der
Ortsgruppe berechtigt, die Vermögensübernahme abzulehnen.
6. Sollte kein rechtsfähiger Landesverband Bayern e. V. und keine Bundesgruppe
Deutschland mehr bestehen, wird das Vermögen mit behördlicher Zustimmung
dem Hauptausschuss der Arbeiterwohlfahrt e. V., nach Abdeckung der finan-
ziellen Mitgliederrechte, übergeben, die es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 4 dieser Satzung verwenden darf.
§ 20 Schlussbestimmungen
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Gerichtsstand ist der Sitz der Ortsgruppe.
3. Diese Satzung wurde durch die Jahreshauptversammlung am 15. Januar 2016
in Augsburg beschlossen.
4. Die Satzung erlangt nach Eintragung in das Vereinsregister Rechtskraft.
Sie wurde am 11.05.2016 beim Amtsgericht Augsburg unter der VR-Nr. 392
eingetragen.
Augsburg, im Mai 2016
Die Vorstandschaft
